Oft stellt sich für Sie als Waldeigentümer bei vielen forstlichen Belangen die Frage, ob und welche Behörde für Ihre Flächen zuständig sind und wo Sie eine fachgerechte Beratung bekommen können. Je nach Anliegen, Lage und Größe Ihres Waldes sind die Forstbehörden, die Naturschutzbehörden, die Jagdbehörden oder die Gemeindeverwaltung Ihr Ansprechpartner.
Jede Privatwaldfläche in Deutschland ist einer regionalen Fläche der Forstbehörden zugeordnet. Daher richtet sich Ihr Ansprechpartner nur nach der Lage ihres Waldes, nicht nach Ihrem Wohnsitz. Für die Waldeigentümer ist immer die Untere Forstbehörde der direkte und allgemeine Ansprechpartner, welche hin und wieder in Gemeinden oder Kreisen auch mit anderen Verwaltungsbehörden zusammengefasst ist. Die Untere Forstbehörde kann je nach Bundesland eine unterschiedliche Bezeichnung haben:
Die Untere Forstbehörde steht Ihnen in der Beratung für die Fachplanung, den Waldschutz, die Betriebsführung und für die Belange der Einhaltung des Waldgesetzes zur Seite. Direkten Kontakt finden Sie auch beim zuständigen Förster in Ihrem Kreis.
Normalerweise ist die Gemeindeverwaltung nur für Waldflächen wichtig, wenn diese unmittelbar an öffentlichen Flächen wie Verkehrswege (darunter auch Rad- und Wanderwege) liegen. Bei Ernteeingriffen in der Nähe von solchen Wegen sind Verkehrssicherungsmaßnahmen zu veranlassen, wozu Ihnen bei Fragen das Ordnungsamt der zuständigen Gemeinde weiterhelfen kann. Als Berater dient hier auch die Untere Forstbehörde bzw. der zuständige Förster, welche im unmittelbaren Kontakt zur Gemeindeverwaltung stehen.
Im Katasteramt können Sie die Kontaktdaten der anliegenden Flächen mit einem „berechtigten Interesse“ erfragen und Auskunft über Ihre die Daten Ihrer eigenen Fläche erhalten.
Jedes Waldgebiet bietet zahlreichen Tieren einen Lebensraum, darunter auch unseren Wildarten. Solange Ihr Wald nicht offiziell als befriedet gilt, ist er eine bejagbare Fläche und somit Teil eines Jagdbezirkes, welcher ab einer bestimmten Größe, welche von Bundesland zu Bundesland variieren kann (meist 75 ha) per Gesetz zum Eigenjagdbezirk wird. Ist diese Fläche kleiner als die vorgeschriebene Flächengröße, ist sie Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bzw. einer Jagdgenossenschaft. Als Waldeigentümer sind Sie auch Jagdgenosse, die Waldflächen in Deutschland müssen vorschriftsgemäß bejagt werden.
Auch hier steht Ihnen die Untere Forstbehörde bzw. der zuständige Förster zur Seite und kann mit der zuständigen Unteren Jagdbehörde Kontakt aufnehmen.
Bei der Unteren Naturschutzbehörde können Sie erfragen, ob sich Ihr Wald beispielsweise in einem Schutzgebiet befindet. Geschützte Tier- und Pflanzenarten und Biotope müssen bei einer möglichen Bewirtschaftung des Waldes unbedingt und laut Bundesnaturschutzgesetzt berücksichtigt werden.
Auch hier steht Ihnen die Untere Forstbehörde bzw. der zuständige Förster zur Seite und kann mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufnehmen.