Rechtliche Bestimmungen zur

Baumpflanzung auf Dauergrünland

Vorwort

 

Wir sehen die gemeinschaftliche Abstimmung für die Baumpflanzung auf Dauergrünland zwischen dem Landbesitzer/ Landwirt, der Unteren Naturschutzbehörde sowie der jeweiligen Landwirtschaftskammer/ -anstalt / -amt als wichtiges Kriterium für die erfolgreiche und unkompliziertes Umsetzung des Grünland Plus Konzeptes. Da die Bestimmungen zum Teil sehr komplex sind, haben wir hier die rechtlich relevantesten herausgearbeitet, kommentiert und die wichtigsten Punkte in grüner Schrift hervorgehoben. Nach unserer Einschätzung darf man auf Grünlandflächen die keinen besonderen Schutzstatus genießen genehmigungsfrei 100 Bäume anpflanzen. Hieraus ergibt sich ein Pflanzabstand von 10x10m. Sollte ein anderer Pflanzabstand gewählt werden, so ist dieser ebenfalls mit der jeweils zuständigen Behörde im Vorfeld abzuklären. Die Gesetzgebung regelt dies nicht absolut und räumt dem zuständigen Behörden ein sogenanntes Verwaltungsermessen ein. Aus diesem Grund können andere Pflanzabstände in einem Zuständigkeitsgebiet abgelehnt und in einem anderen genehmigt werden. Wir haben viel Aufwand betrieben um einen sehr detaillierten Leitfaden zu entwickeln, aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Interpretationen können wir jedoch keine Gewähr dafür übernehmen und empfehlen die Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Landwirtschaftskammmer etc. und den unteren Naturschutzbehörden.

 

 

Definition Dauergrünland 

Art. 4 I h VO (EU) Nr. 1307/2013

Grundlegend ist die Definition des DGL in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelt.

 

„Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen“

 

Kommentar:

Die maximale Anzahl an Bäumen, damit Dauergrünland noch „vorherrscht“ ist auf 100 Bäume/ha definiert. Es handelt sich dabei um die Bestandsdichte, also die relative Menge d.h. 1 Baum/ 100m².

 

  

 

Art. 9 III VO (EU) Nr. 640/2014

(3) Eine landwirtschaftliche Parzelle, die mit Bäumen durchsetzt ist, gilt als beihilfefähige Fläche, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) landwirtschaftliche Tätigkeiten können unter denselben Bedingungen wie auf nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet ausgeübt werden und

 

b) die Zahl der Bäume je Hektar überschreitet nicht eine bestimmte Bestandsdichte.

 

Die maximale Bestandsdichte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der traditionellen Anbaupraktiken, der natürlichen Gegebenheiten und nach ökologischen Kriterien festgelegt und mitgeteilt. Sie darf 100 Bäume je Hektar nicht überschreiten. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Dieser Absatz gilt nicht für Streuobstbäume, die wiederkehrende Erträge liefern, vereinzelte abweidbare Bäume, mit denen Dauergrünland bestanden ist, sowie Dauergrünland, das mit Landschaftselementen und Bäumen durchsetzt ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, das Pro-rata-System gemäß Artikel 10 anzuwenden.

 

Kommentar:

Im selben Absatz ist der zweite wichtige Punkt ebenfalls definiert. Da die Fläche in der Hauptnutzung weiterhin Dauergrünland sein muss, darf die Baumbepflanzung die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Gras- und Grünfutterpflanzen nicht beeinträchtigen.

 

  

Art. 43 I/II VO (EU) Nr. 1307/2013

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

 

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

 

Kommentar: 

Der Umbruch oder die Umwandlung der Flächen bedarf einer Genehmigung, die aber ggf. die Anlage einer Substitutfläche als neues Dauergrünland als Auflage beinhaltet.

  


Art. 44 I Unterabsatz 2 VO (EU) Nr. 639/2014

Bei der Erteilung der Genehmigung können objektive und nicht diskriminierende Kriterien, einschließlich ökologischer Kriterien, zugrunde gelegt werden. Wird die Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 davon abhängig gemacht, dass eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektaranzahl als Dauergrünland angelegt wird, so gilt diese Fläche abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ab dem ersten Tag der Umwandlung als Dauergrünland. Diese Flächen müssen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutter pflanzen genutzt werden, und zwar mindestens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umwandlung oder auf Beschluss des Mitgliedstaats während der Anzahl Jahre, die zum Erreichen von fünf aufeinander folgenden Jahren noch fehlen, wenn die Betriebsinhaber bereits für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen in Dauergrünlandflächen umwandeln.

 

Kommentar: 

Daher können die Dauergrünlandflächen in den meisten Fällen nicht ackerbaulich genutzt werden. Jedoch dürfen auf diesen Flächen bis zu 100 auch landwirtschaftlich nutzbare Bäume stehen, solange die Hauptnutzung dieser Flächen der Anbau von Gras- und Grünfutterpflanzen ist.

 

 

 

Umweltsensibles Dauergrünland

 

Umweltsensibles Dauergrünland erfordert zwingend eine Genehmigung durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde. Die Kriterien für „umweltsensibel“ sind einerseits die FFH-Gebiete im Rahmen von Natura 2000 sowie folgende weitere:

  

Art. 41 VO (EU) Nr. 639/2014

 

Gebiete außerhalb der unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Gebiete werden gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Gebiete mit umweltsensiblem Dauergrünland ausgewiesen, sofern sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

 

a) Sie umfassen organische Böden mit einem hohen Anteil an organischem Kohlenstoff, z. B. Torf- oder Feuchtgebiete;

 

b) sie beherbergen Lebensräume, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;

 

c) sie beherbergen Pflanzenarten, die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;

 

d) sie sind von besonderer Bedeutung für wildlebende Vogelarten, die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind;

 

e) sie sind von besonderer Bedeutung für wildlebende Tierarten, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind;

 

f) sie umfassen Dauergrünland mit hohem Naturwert gemäß objektiven, vom Mitgliedstaat festzulegenden Kriterien;

 

g) sie umfassen stark erosionsgefährdete Böden;

 

h) sie befinden sich in einem in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgewiesenen sensiblen Gebiet.

Die Mitgliedstaaten können jährlich neu ausgewiesene Gebiete hinzufügen und unterrichten die betroffenen Betriebsinhaber rechtzeitig über ihren Beschluss.

 

Kommentar: 

Landwirtschaftlich genutzte Bäume fallen nicht in den Bereich der Landschaftselemente (Baumreihe und/oder Einzelbäume (Naturdenkmäler))! Auch für den Verbuschungsgrad – dazu werden die Gehölzdeckungen (der Blätterüberhang von oben betrachtet) aller Einzelbäume zusammengerechnet von der Beihilfefläche abgezogen – müssen i.d.R. nur noch nicht-landwirtschaftlich genutzte Bäume eingemessen werden.

Bsp. Thüringen:

 

 

Merkblatt zur Beihilfefähigkeit von Flächen ab 2015

 

5.3 Beurteilung des Verbuschungsgrades

 

Der „Verbuschungsgrad“ entspricht der Gehölzdeckung durch Blätter, Nadeln und Zweige als Projektion von oben auf eine Grundfläche. Dabei ist der belaubte Zustand anzunehmen (Ausnahme: Totholz). Existieren neben Sträuchern auch große Bäume, so wird die Gesamtdeckung angenommen, unabhängig möglicher gegenseitiger Überdeckungen. Die Angabe bezieht sich auf den Anteil der mit Gehölzen bedeckten Fläche an der zu ermittelnden Bezugsfläche.

 

Folgende Sonderfälle werden von der Verbuschung ausgenommen:

 

  • Einzelbäume mit nutzbarer Grasnarbe im Unterwuchs und unter der Voraussetzung, dass nicht mehr als 100 Bäume pro Hektar vorkommen,
  • Obstbäume auf Streuobstflächen,
  • Gehölzaufwuchs, der die Wuchshöhe der Gras- und Krautschicht nicht maßgeblich übersteigt und durch Nachmahd beseitigt werden kann.

 

Kann eine Fläche nicht mehr über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen für eine Beweidung oder den Anbau in einen geeigneten landwirtschaftlichen Zustand zurückgeführt werden, liegt keine beihilfefähige Fläche vor.